Für Sachverständige gilt keine Altersgrenze
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass eine Regelung aus der Satzung der Industrie und Handelskammer nicht korrekt ist, weil einem Sachverständigen nicht die Zulassung aufgrund seines Alters, verwehrt werden kann.
Konkret sieht die Satzung der IHK vor, dass Sachverständige nur bis zu einem Alter von 71 Jahren in der IHK tätig sein dürfen. Das wollte der heute 75-jährige Sachverständige für den Bereich "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz", sowie "EDV in der Hotellerie" nicht hinnehmen und klagte dagegen.
Zunächst scheiterte die Klage noch in den vorherigen Instanzen, auch beim Bundesverwaltungsgericht. Letzten Endes hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung jedoch auf und verwies sie zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.