Onlinemarktplatz darf kostenpflichtige Mitgliedschaft nicht in AGB verstecken
Das Amtsgericht Dresden hat einer Kundin im Streit mit dem Onlinemarktplatz Melango.de Recht gegeben. Sie wollte eines der dort angebotenen Schnäppchen kaufen. Dafür musste sie sich zunächst registrieren und den AGB zustimmen.
Durch diese Zustimmung ging sie auch eine kostenpflichtige, zweijährige Mitgliedschaft ein. Weil der Hinweis darauf in den AGB gut versteckt war wurde ihr dies erst bewusst, als sie die Rechnung darüber erhalten hatte.
Das Gericht hat entschieden, dass die Frau nicht bezahlen muss. Verbraucher seien von Marktplätzen wie Ebay und Amazon gewohnt, dass sie diese kostenlos nutzen können. Es handle sich daher um eine "überraschende Klausel". Als solche werde sie nicht Teil des Vertrags.