Adoption: Kosten von der Steuer nicht absetzbar
Die Richter des Finanzgericht Baden-Württemberg wiesen nun die Klage eines Ehepaares ab, das ein Kind adoptiert hatte. Adoptionskosten sind, anders als bei einer künstlichen Befruchtung, nicht von der Steuer absetzbar.
Das Paar zahlte 8.560 Euro Adoptionskosten. Da sie dies als außergewöhnliche Belastung sahen, klagten sie auf Absetzung der Kosten. Sie begründeten dies damit, dass sie eine künstliche Befruchtung aus gesundheitlichen und ethischen Gründe ablehnen.
Und da nach Entscheid des Bundesfinanzhofs hierfür die Kosten absetzbar sind, müsse das auch für eine Adoption gelten. Das Gericht gab sich dieser Argumentation nicht hin, denn bei einer Adoption entstünden keine unausweichlichen außergewöhnlichen Belastungen. Das Paar legte Revision ein.