Betriebliche Weihnachtsfeier - So ist der Unfallversicherungsschutz geregelt
Wenn der Arbeitgeber seine Angestellten zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier einlädt, unterstehen die Mitarbeiter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Feier stattfindet.
Doch der Unfallversicherungsschutz greift nur dann, wenn die Unternehmensleitung die Feier selbst veranstaltet bzw. veranstalten lässt und selbst an dem Event teilnimmt. Außerdem muss allen Betriebsangehörigen die Teilnahme offen stehen.
Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sind hingegen alle Betriebsfremde, also geladene Gäste oder sonstige Begleitpersonen.