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19.10.11 14:43 Uhr
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Private Krankenversicherung darf in Prospekten lügen

Eine Frau wechselte 2009 in die private Krankenversicherung der Bayerischen Beamtenkasse (BBKK) in München. Ihre Motivation war eine Beitragsrückerstattung von drei Monatsbeiträgen im ersten Jahr, wenn sie keine Leistungen in Anspruch nimmt. Dies versprach der Verkaufsprospekt.

Im ersten Jahr nahm sie keine Leistung in Anspruch, bekam aber trotzdem keine Rückerstattung, da die Finanzkrise den Versicherer gebeutelt hätte. In den Bedingungen steht, dass die Erstattung jedes Jahr neu festgelegt wird und auch nur für bestimmte Tarife gelten würde.

Die Kundin zog vor Gericht aber unterlag beim Amtsgericht München (Az. 261 C 25225/10), da sich aus Werbeprospekten kein Anspruch ergeben würde. Dort würde auch auf die Versicherungsbedingungen verwiesen werden. Ihre Wechselmotivation sei kein ausreichendes Schutzinteresse.


WebReporter: Berufspsycho
Rubrik:   Brennpunkte / Rechtsstreit
Schlagworte: Werbung, Krankenversicherung, Anspruch, Rückerstattung
Quelle: www.test.de
Meinung des Autors zum Thema:
 
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Frechheit. Natürlich muss sich jeder Versicherte vorher informieren, aber wofür gibt es denn in Deutschland eine Prospekthaftung. Und warum wurde diese hier verworfen? Aller (potenziellen) Dummheit der Dame zum Trotze, ist das doch eine Frechheit.
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4 User-Kommentare Alle Kommentare öffnen

Kommentar ansehen @Autorenkommentar   
 
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19.10.2011 14:46 Uhr von Bayernpower71
Prospekthaftung gilt nur für Wertpapiere/Geldanlagen. Leider, leider.
Kommentar ansehen .   
 
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19.10.2011 15:03 Uhr von DaBenji
Naja. Wenn ein veraltetes Projekt aus dem letzten Jahr war? Und in den Vertragsbedingungen steht, dass sich das ändern kann?
Dann sehe ich den Skandal nicht ganz.

Man kann doch in seinem Prospekt nicht Angebote Jahre im vorraus garantieren...


[ nachträglich editiert von DaBenji ]
Kommentar ansehen Letztlich gilt natürlich nur das ...   
 
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19.10.2011 15:05 Uhr von artefaktum
... was im Vertrag steht. Eine Anpreisung ist immer unverbindlich. Das ist ja ähnlich wie im Einzelhandel, wenn da zum Beispiel Preise angegeben werden, zu denen man das Produkt dann nicht bekommt, kann man auch nix machen.

Allerdings ist das für Mitbewerber durchaus interessant, die aufgrund des Wettbewerbsrechts ihre Konkurenz juristisch angehen könnten. Gilt das nicht auch für Krankenkassen?
Kommentar ansehen Diverses   
 
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19.10.2011 15:07 Uhr von Berufspsycho
@Bayernpower71: Nicht ganz korrekt, wir haben die Prospekthaftung (Stichwort unlauteres Geschäftsgebahren) schon in anderen Versicherungsbereichen durchgedrückt bekommen. Mich wundert es, darum versuche ich mehr über den Fall zu erfahren

@DaBenji: Naja, selbst Mobilfunk muss alles direkt ersichtlich sein. Die Bedingungen bei Krankenversicherungen sind teilweise aber Bücher, das zu lesen und zu verstehen ist dem Verbraucher nicht zumutbar. Außerdem hätte da ein Berater auch noch was sagen müssen!

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