Private Krankenversicherung darf in Prospekten lügen
Eine Frau wechselte 2009 in die private Krankenversicherung der Bayerischen Beamtenkasse (BBKK) in München. Ihre Motivation war eine Beitragsrückerstattung von drei Monatsbeiträgen im ersten Jahr, wenn sie keine Leistungen in Anspruch nimmt. Dies versprach der Verkaufsprospekt.
Im ersten Jahr nahm sie keine Leistung in Anspruch, bekam aber trotzdem keine Rückerstattung, da die Finanzkrise den Versicherer gebeutelt hätte. In den Bedingungen steht, dass die Erstattung jedes Jahr neu festgelegt wird und auch nur für bestimmte Tarife gelten würde.
Die Kundin zog vor Gericht aber unterlag beim Amtsgericht München (Az. 261 C 25225/10), da sich aus Werbeprospekten kein Anspruch ergeben würde. Dort würde auch auf die Versicherungsbedingungen verwiesen werden. Ihre Wechselmotivation sei kein ausreichendes Schutzinteresse.