Telekom unterliegt im Rechtsstreit um Preisangaben für Smartphone
Bei der Werbung für ein Smartphone müssen alle Kosten angegeben werden, die bei einem Vertragsabschluss anfallen. So urteilte das Landgericht Bonn in einem Prozess gegen die Telekom, der von der Verbraucherzentrale Hamburg angestrengt worden war.
Die Verbraucherzentrale hatte moniert, dass aus der Zeitungsanzeige eines Telekom-Shops für ein besonders günstiges Smartphone nicht eindeutig hervorging, dass dieses Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonvertrag gilt. Dies sei nur in einem winzigen und fast unlesbaren Text erwähnt worden.
Für die Verbraucherzentrale war damit der Tatbestand einer "Preisverschleierung" erfüllt, was die Klage nach sich zog. Laut Preisabgabenverordnung müssen deutliche Angaben bezüglich Preis und aller verbundenen Extrakosten eines Produkts gemacht werden.