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13.09.11 12:21 Uhr
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Telekom unterliegt im Rechtsstreit um Preisangaben für Smartphone

Bei der Werbung für ein Smartphone müssen alle Kosten angegeben werden, die bei einem Vertragsabschluss anfallen. So urteilte das Landgericht Bonn in einem Prozess gegen die Telekom, der von der Verbraucherzentrale Hamburg angestrengt worden war.

Die Verbraucherzentrale hatte moniert, dass aus der Zeitungsanzeige eines Telekom-Shops für ein besonders günstiges Smartphone nicht eindeutig hervorging, dass dieses Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonvertrag gilt. Dies sei nur in einem winzigen und fast unlesbaren Text erwähnt worden.

Für die Verbraucherzentrale war damit der Tatbestand einer "Preisverschleierung" erfüllt, was die Klage nach sich zog. Laut Preisabgabenverordnung müssen deutliche Angaben bezüglich Preis und aller verbundenen Extrakosten eines Produkts gemacht werden.


WebReporter: kickingcrocodile
Rubrik:   Wirtschaft / Firmennews
Schlagworte: Urteil, Telekom, Kosten, Werbung, Smartphone, Anbieter, Rechtsstreit, Deutsche Telekom
Quelle: nachrichten.freenet.de
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2 User-Kommentare Alle Kommentare öffnen

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13.09.2011 16:47 Uhr von rolf.w
Sind diese Handypreise in der Werbung nicht fast immer mit Verträgen verbunden, deren wahren Preis man nur ganz klein irgendwo auf der Werbeseite findet, wohingegen das Handy selbst mit 1 Euro ganz groß beworben wird?
OK, an dem 1 Euro ist dann so ein winziges Sternchen, quasi nicht mehr als Fliegendreck, haben die den hier vergessen oder hat da jemand nur einen Hass auf den Telekomladen gehabt?
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13.09.2011 16:49 Uhr von Soref
Find ich gut. Ich mein, wenn man einen gesunden Verstand hat, weiß man dass da extra Kosten anfallen jedoch nicht wie viel.

Gute Sache.

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