BGH: Termin der Rücktrittserklärung bei Kfz-Mängelrüge ausschlaggebend
Ob ein Mangel beim Kfz-Kauf unerheblich ist und der Käufer deshalb nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, hängt davon ab, wann dieser den Rücktritt erklärt hat. So lautet sinngemäß ein Gerichtsspruch aus Karlsruhe vom Mittwoch (BGH, Urt. v. 15.06.2011, Az. VIII ZR 139/09).
Das gilt auch, wenn die Ursache des Mangels zunächst nicht feststellbar ist, dann aber später im Verlauf des Rechtsstreits gefunden wird. Und es gilt selbst dann, wenn dieser Mangel letztlich mit wenig Aufwand behoben werden kann, bestätigten die Richter die bisher geltende Rechtsprechung.
In dem zu beurteilenden Fall ging es um mehrere Mängelrügen des Käufers. Mehrmals musste das Fahrzeug in die Werkstatt. Schließlich verlangte der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs und klagte letztendlich. Vor dem Oberlandesgericht verlor er jedoch in zweiter Instanz.