Urteil: Abrechnung von Datenverbindung muss transparent sein
Nachdem ein Kunde über eine Handyrechnung geklagt hatte, nach der er rund 1600 Euro für Datenverbindungen zahlen sollte, entschied das Landgericht Arnsberg für den Kläger. Die Rechnung wurde auf weniger als vier Euro und damit nur auf den Betrag von Anrufen und SMS gekürzt.
In der Begründung gab das Gericht an, dass der Telefonanbieter in der Rechnung das genutzte Volumen nicht transparent dokumentiert habe. Eine bloße Angabe, an welchen Tagen die Verbindung ins Netz hergestellt wurde, reiche nicht aus.
Damit muss eine Rechnung nach verbrauchten Megabyte bei zukünftigen Rechnungen detaillierter sein, wenn der Anbieter Beträge in solchen Höhen einfordern will. Solange nicht festgestellt werden kann, wie genau die Kosten zustande gekommen sind, sind Kosten über Datenverbindungen in dieser Höhe unzulässig.