Urteil: Dreckige Geldscheine müssen von Gläubigern nicht angenommen werden
Beschriebene, gestempelte oder verdreckte Geldscheine müssen von Gläubigern nicht angenommen werden, urteilte das Amtsgericht München.
Auch im normalen Zahlungsverkehr werden solche Geldscheine manchmal nicht angenommen, also dürfe dies einem Gläubiger auch nicht zugemutet werden.
Geklagt hatte ein Mann, der dreizehn 50 Euro-Scheine für ein Darlehen zurück erhalten hatte, die alle mit einem Stempel zum Tierschutz versehen waren. Er verlangte "unbeschädigtes Geld" und bekam nun Recht.