Urteil: Kürzung von ALG II ist nur nach deutlicher Aufklärung rechtens
Das Bundessozialgericht entschied für eine klagende Hartz-IV-Empfängerin, der die Arge das ALG II gekürzt hatte, nachdem zuvor eine allgemeine Belehrung der Folgen und Sanktionen versendet wurde.
In dem Schreiben stand lediglich der Gesetzestext, der Frau wurden persönliche Konsequenzen nicht aufgezeigt. Das Bundessozialgericht entschied, dass solch eine allgemeine Belehrung nicht ausreicht, um das ALG II zu kürzen.
Stattdessen muss die Belehrung "konkret, verständlich, richtig und vollständig" sein, d.h. sie muss sich auf die persönliche Situation des Hartz-IV-Empfängers beziehen.